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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solarpower Berlin
§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Die nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die gesamte, auch zukünftige, Geschäftsbeziehung zwischen der Solarpower Berlin (nachfolgend Solarpower Berlin genannt) und dem Kunden (nachfolgend Kunde genannt).
  2. Alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Solarpower Berlin stimmt schriftlich einer Abweichung zu.
  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Sofern einzelne Regelungen der AGB zwischen Verbrauchern und Unternehmen unterscheiden, wird hierauf gesondert hingewiesen.

 


§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

 

  1. Solarpower Berlin kann die Bestellung des Kunden innerhalb von 4 Wochen ab Zugang annehmen. Der Kunde ist während dieser Zeit an die Bestellung gebunden.
  2. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Komponenten einer Photovoltaikanlage (nachfolgend Anlage genannt), ggf. nebst deren Montage, Inbetriebnahme und die Unterstützung des Kunden bei der Antragstellung gegenüber dem Netzbetreiber, soweit eine Einspeisung des Stroms in das Stromnetz vorgesehen ist. Grabarbeiten für Leitungen, evtl. nach Montage erforderliche Ausbesserungsarbeiten und erforderliche Maßnahmen an der Haustechnik und durch den Betrieb der Anlage evtl. von dem Energieversorgungsunternehmen und/oder dem Netzbetreiber geforderte Änderungen an den Elektroinstallationen sind nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, diese Leistungen sind ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
  3. Ebenfalls nicht Vertragsgenstand ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anlage. Dem Kunden ist bekannt, dass Angaben zur Wirtschaftlichkeit, sei es in Angeboten, Prospekten, auf der Website oder in sonstigen Verlautbarungen von Solarpower Berlin WSO oder ihren Mitarbeitern oder aus softwarebasierten Berechnungen von Solarpower Berlin stets nur Schätzungen darstellen, die vielfachen Änderungen und Einflüssen unterliegen können. So beziehen sich die einer Berechnung zugrunde gelegten Sonneneinstrahlungsdaten auf Daten aus der Vergangenheit, die sich naturbedingt ändern können. Die Änderung anderer zugrunde gelegter Parameter wie z.B. Betriebskosten, Eigenverbrauch, Verschattung der Anlage, Wechselrichter- und/oder Leitungsverluste, Verschleiß, Änderung der rechtlichen Rahmenbedingen (z.B. Erneuerbare-Energien-Gesetz), Ausfallzeiten oder Mismatching (Gesamtverlust der Anlage, verursacht durch Module mit unterschiedlichen Leistungen) sowie alle sonstigen der Berechnung zugrunde gelegten Daten, können zu erheblichen Änderungen der Wirtschaftlichkeit führen. Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.
  4. Dem Kunden ist bewusst, dass Solarpower Berlin die Module, Wechselrichter und die sonstigen Anlagenkomponenten nicht selbst herstellt. Soweit im Zusammenhang mit Vertragserklärungen oder im Vertrag auf Angaben zu Leistungsdaten, Leistungs- und/oder Produktgarantien der Module, Wechselrichter oder sonstigen Komponenten Bezug genommen wird, handelt es sich dabei um Herstellerangaben. Dies sind keine vertragsgenständlichen Erklärungen von Solarpower Berlin zur Beschaffenheit der Produkte.
  5. Solarpower Berlin ist berechtigt, einzelne Komponenten zu bestimmen, es sei denn, diese seien in der Bestellung ausdrücklich bezeichnet.
  6. Die unter Ziff. 3 und 4 beschriebenen Angaben oder Erklärungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften dar.
  7. Solarpower Berlin ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausführen zu lassen, ohne dass es im Einzelnen einer ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.
  8. Der Kunde stellt eigenverantwortlich sicher, dass die baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen und die baurechtlichen und/oder sonstigen behördlichen Genehmigungen für die Installation der Anlage gegeben sind.
  9. Der Kunde stellt Solarpower Berlin oder von Solarpower Berlin beauftragten Subunternehmern ungehinderten Zugang zum Montageort sowie einen Lagerort für die zu montierenden Materialien auf der Baustelle und einen Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung.

 


§ 3 Zahlungsbedingungen

 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten. Sollte sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz danach ändern, ist Solarpower Berlin berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.
  2. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig bei vertraglicher Vereinbarung.
  3. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung nur an Solarpower Berlin zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen, welche nicht direkt an Solarpower Berlin geleistet werden, haben keine schuldbefreiende Wirkung.
  4. Kommt der Kunde mit Abschlags- und/oder Vorauszahlungen in Zahlungsverzug ist Solarpower Berlin berechtigt, ihre Vertragsleistung zurückzuhalten oder den Vertrag zu kündigen, wenn dem Kunden vorab eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Zahlung gesetzt und zugleich mitgeteilt wurde, dass Solarpower Berlin nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder ihre noch nicht erbrachten Vertragsleistungen bis zur Zahlung zurückbehalten oder den Vertrag kündigen kann.
  5. Solarpower Berlin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat Solarpower Berlin unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder Vernichtung der Ware zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  6. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, Solarpower Berlin den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurückzuübertragen. Die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
  7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  8. Ansprüche des Kunden an Solarpower Berlin dürfen ohne Zustimmung von Solarpower Berlin nicht abgetreten werden.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeiten, Verzug

 

  1. Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, ein Liefertermin ist schriftlich bestätigt.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von Solarpower Berlin eintreten, hat Solarpower Berlin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit bis zur Beseitigung der Verzögerungen ist Solarpower Berlin nicht zur Leistung verpflichtet. Wegen einer Verlängerung der Lieferzeit, stehen dem Kunde keine Schadensersatzansprüche zu.
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass Solarpower Berlin Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht von Solarpower Berlin zu vertretenden Lieferschwierigkeiten ihrer Vorlieferanten betreffend deren Lieferung ist Solarpower Berlin berechtigt, diese durch Lieferung von in Qualität und Preis gleichwertigen Materials oder sonstiger Leistungen zu ersetzen.
  4. Solarpower Berlin informiert den Kunden unverzüglich über mögliche Verzögerungen und teilt eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Lieferung aus Gründen, die Solarpower Berlin nicht zu vertreten hat, auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist Solarpower Berlin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht von Solarpower Berlin setzt weiter voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist (vergl. § 2 Ziff. 7 und 8 dieser AGB), sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Abschlags- und/oder Vorauszahlungen erbracht hat.
  6. Kommt Solarpower Berlin in Verzug, ist der Verzugsschadensanspruch auf 0,1 % des Rechnungswertes der Leistung, mit der Solarpower Berlin in Verzug ist je vollendeter Woche, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5% des Rechnungswertes. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn Solarpower Berlin haftet wegen Vorsatz.

 


§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

  1. Der Versand zum Kunden erfolgt auf Rechnung von Solarpower Berlin.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Soweit Montagearbeiten und für diese eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist nur für diese Montagearbeiten die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
  4. Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaikanlage, abgesehen von unwesentlichen Mängeln, vertragsgemäß hergestellt ist.
  5. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
  6. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
  7. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaikanlage nicht innerhalb einer von Solarpower Berlin gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  8. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaikanlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
  9. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Solarpower Berlin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 


§ 6 Gewährleistung, Haftung

 

  1. Solarpower Berlin haftet dafür, dass die Leistungen, die die im Vertrag vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können.
  2. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus den technischen Produktbeschreibungen der Hersteller der einzelnen Komponenten hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Hersteller stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Insbesondere kann sich der Kunde bei geringfügigen optischen, die Funktionstüchtigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen Abweichungen, nicht auf einen Sachmangel berufen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
  3. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist Solarpower Berlin von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von Solarpower Berlin nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  4. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Die Frist beginnt entweder ab Gefahrenübergang bei Kauf bzw. Abnahme des Werkes bei Montage der Anlage durch Solarpower Berlin.
  5. Der Kunde hat Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung oder Montage hat Solarpower Berlin nach Wahl das Recht, den Mangel kostenfrei zu beseitigen oder gegen Zurücknahme kostenlos Ersatz zu liefern. Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und Solarpower Berlin sie deshalb verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Solarpower Berlin eine angemessene Minderung des Entgelts fordern.
  7. Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder der Ersatz von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind, sind ausgeschlossen.
  8. Zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller Garantien. Insoweit verweist Solarpower Berlin auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und des Zubehörs. Etwaige Garantieansprüche hat der Kunde bei dem jeweiligen Hersteller anzuzeigen. Es ist Sache des Herstellers des jeweiligen Produktes, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu leisten und/oder die Reparatur zu veranlassen. Im Falle der Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist Solarpower Berlin zu keiner Garantieleistung verpflichtet.                                                                      Der Kunde kann hieraus Ansprüche lediglich gegenüber dem Hersteller geltend machen.
  9. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Solarpower Berlin nicht. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  10. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorstehend vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
  11. Die Begrenzung nach § 4 Ziff. 6 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 


§ 7 Datenschutz
Solarpower Berlin verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetzes, Datenschutz-Grundverordnung). Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Solarpower Berlin behält sich vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber Solarpower Berlin der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird Solarpower Berlin die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

§ 8 Schlussbestimmungen

 

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Eberswalde. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
  3. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern von Solarpower Berlin bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
  4. Sollten eine einzelne Bestimmung oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, jedoch wirksam ist und der Erfüllung des Auftrages am nächsten kommt.

 

Stand 01/2024

 

 
 
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